Regelmässige Instandhaltung von RWA-Anlagen
Die RWA als ruhende Sicherheitseinrichtung wird meistens nur für den Fall der Fälle eingebaut. Niemand denkt daran, dass sie wie alle anderen Bauteile auch zwischenzeitlich den normalen Umwelteinflüssen unterliegt, z.B.
- Verschmutzung (Stäube, ölhaltige Luft)
- Korrosion (aggressive Dämpfe, hohe Luftfeuchtigkeit)
- Flache Nutzung
- Versehentliche Beschädigung
- Vandalismus
- einer natürlichen Alterung oder auch Verschleiß
Tritt dann der Brandfall ein, muss die RWA unbedingt sicher und zuverlässig funktionieren. Dies kann sie aber nur, wenn sie regelmäß9g getestet und gewartet wurde!
Um eine ständige Einsatzbereitschaft sicherzustellen ist eine regelmäßige Instandhaltung, längstens nach einem Jahr, durch einen Sachkundigen durchzuführen. Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.
Unsere Brandschutz-Techniker sind entsprechend ausgebildet und verfügen
über die erforderliche Fachkenntnis.
Folgende Arbeiten werden durchgeführt:
- Kontrolle der Betätigungs- und Steuerelemente auf Funktion
- Prüfung des Energievorrates
- Kontrolle der Kohlendioxid-Flaschen auf Gewicht und Korrosionserscheinungen
- Prüfung der Akkumulatoren auf Belastbarkeit bzw. Austausch nach Ablaufdatum
- Prüfung der pneumatischen oder elektrischen Steuerleitungen
- Druckprüfungen oder Durchgangsmessungen
- Funktionsprüfung bei thermischen Auslösern und zentralen Betätigungselementen durch Kohlendioxid
- Reinigung und Fetten von einzelnen Bauteilen
- Prüfung oder Austausch von Druckgasgeneratoren und Dichtungen
- Überprüfung von elektromagnetischen oder motorbetriebenen Ansteuerungen
- Funktionsprüfung, Kontrolle und Justierung an den einzelnen Rauchklappen
- Prüfung von Zubehöreinrichtungen der jeweiligen RWA-Anlage
- Dokumentation der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten
Wartung von Feststelleinrichtungen an Feuerschutztüren
Auszug aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-6.5-1571 vom 13. Januar 2000
4. Bestimmung für Nutzung, Unterhalt und Wartung
4.1. Monatliche Überprüfung
Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal monatlich auf Ihre einwandfreie Funktion überprüft werden.
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der monatlichen Überprüfung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.
4.2. Jährliche Prüfung und Wartung
Der Betreiber ist ausserdem verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Feststellanlage auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte, sowie Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Diese Prüfung und Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der jährlichen Prüfung und Wartung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.